| Samenspender und Leihmutter Gesucht in der Schweiz: Co-Eltern.net |
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Samenspender: die Gesetzgebung in DeutschlandMedizinisch unterstützten Fortpflanzung (FMed und Samenspender) In der Schweiz |
Gesetzrahmen | Seit 2001 (Datum des Inkrafttretens), regelt das Fortpflanzungsmedizingesetz von 1998 über die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, einschließlich der künstlichen Besamung und IVF und die Bedingungen der Samenspende. Es verbietet die Ei- und die Embryonenspende sowie die Leihmutterschaft. | "Bundesgesetzüber die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, FMedG - 1998 / Die Bundesbehördender Schweizerischen Eidgenossenschaft": admin.ch Art. 4 Verbotene Praktiken - FMedG - 1998:admin.ch |
Medizinisch unterstützten Fortpflanzung (FMedG): für wen? | Nur Ehepaare können Samenspender erhalten, und nur heterosexuellen Paare (egal ob verheiratet oder nicht) können medizinische Hilfe für die Fortpflanzung verwenden. Singles und Homosexuelle dürfen dann nicht ein Kind durch künstliche Befruchtung oder eine Samenspende austragen. | Art. 3 Kindeswohl - FMedG - 1998: admin.ch |
Heiminsemination (oder Selbstbesamung) | In dem FMedG bedeuten Fortpflanzungsverfahren "Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer sowie Gametentransfer". Fortpflanzungsverfahren ohne erlaubte Indikation anwendet is verbotet in der Schweiz. | Art. 37 Übertretungen - FMedG - 1998: admin.ch Art. 2 Begriffe - FMedG - 1998: admin.ch |
Samenspender: Anonymität? | In die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht: "Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung". Wenn er in einer Samenbank sein Sperma gibt, muss der Samenspender seine Personalien übermieten, die beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen aufbewarht werden. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so kann es beim Amt Auskunft über die Personalien des Spenders verlangen. | Art. 27 Auskunft - FMedG - 1998: admin.ch |
Vergütung für Samenspender | In der Schweiz ist die Samenspende als solche unentgeltlich. | Art. 21 Unentgeltlichkeit - FMedG - 1998: admin.ch |
Leihmutterschaft In der Schweiz |
Altruistische Leihmutterschaft | Die Austragung eines Kindes durch eine Leihmutter ist in der Schweiz verboten und bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Leihmutterschaften vermittelt. | Art. 4 Verbotene Praktiken - FMedG - 1998: admin.ch |
Kommerziell Leihmutterschaft | Alle Arten von Leihmutterschaft sind in der Schweiz verboten. | Art. 31 Leihmutterschaft - FMedG - 1998: admin.ch |
Leihmutterschaft im Ausland | Die im Ausland im Rahmen einer Leihmutterschaft erfolgte Geburt eines Kindes kann nicht ohne Weiteres gestützt auf die ausländischen Dokumente im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen werden und das Verfahren der Abklärung kann mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen. | Leihmutterschaft für den schweizerischen Rechtsbereich / Zentrum für Bürgerservice: eda.admin.ch |
Schwule Paare und Leihmutterschaft | Als Leihmutterschaft völlig unzulässig ist, dürfen schwule Paare nicht durch Leihmutter Kinder bekommen. |
Adoption In der Schweiz |
Wer kann ein Kind adoptieren? | Unverheiratete Personen können grundsätzlich Kinder adoptieren, aber homosexuelle Paare können nicht zusammen adoptieren. | Adoption: informations / Das Schweizer Portal: ch.ch "Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin - Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, PartG - 2004": admin.ch |
Stiefkindadoption für homosexuelle Paare | Nur kann ein Ehepartner kann das Kind seines Partners adoptieren. Für gleichgeschlechtliche Partner ist es unmöglich, das Kind seines Partner oder seiner Partnerin um zu adoptien. Jedoch müssen Sie einigen elterliche Verantwortungen erfüllen. | Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners - PartG - 2004: admin.ch |
Co-Elternschaft In der Schweiz |
Nur zwei Eltern | Gemeinsame elterliche Sorge zwischen heterosexuellen Eltern ist in der Schweiz gesetzmässig möglich, aber nicht zwischen gleichgeschlechtlichen Eltern (die PartG erlaubt es nicht). | Art. 298a Gemeinsame elterliche Sorge / Schweizerisches Zivilgesetzbuch: admin.ch |
Mehr als zwei Eltern | Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch steht: "liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden". Aber die Co-Elternschaft wie Familienform nicht existiert vor dem Gesetz. | Art. 274a II. Dritte / Schweizerisches Zivilgesetzbuch: admin.ch |
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Die Co-Elternschaft richtet sich an alle Personen, die sich wünschen, gemeinsam ein Kind großzuziehen, ob Sie hetero oder homo, Single oder ein Paar sind. Zahlreiche Erfahrungsberichte auf der Seite Co-Eltern.net zeigen, dass es möglich ist, das Abenteuer der Co-Elternschaft gemeinsam zu meistern.…
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